Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand 24.02.2012
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Bestellungen der Nowega GmbH als Auftraggeber (AG) gelten ausschließlich die vom AG verwendeten Vertragsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers (AN) in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Leistungszeit
2.1 Die Vertragsleistung hat zu dem im Vertrag genannten Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Wird keine Lieferzeit genannt, hat die Vertragsleistung unverzüglich zu erfolgen.2.2 Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass der Lieferzeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ist mit dieser Information nicht verbunden. Erfüllungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und sonstiger unabwendbarer Ereignisse befreien den betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von allen Leistungspflichten. Der betroffene
Vertragspartner ist in diesen Fällen verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich zu informieren und mit allen technisch möglichen und wirtschaftlichen vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass der Vertrag erfüllt wird.
3. Qualitätssicherung
Der AN wird ein wirksames System der Qualitätssicherung anwenden und dem AG dies auf Aufforderung nachweisen. Der AG ist berechtigt, dieses Qualitätssicherungssystem selbst oder durch Dritte zu überprüfen.4. Vertragsleistung
4.1 Der AN verpflichtet sich, Verpackungsmaterial auf seine Kosten zurückzunehmen.4.2 Der AN erbringt die Vertragsleistung so, dass diese dem Stand der Technik, den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften sowie den behördlichen Anforderungen und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
4.3 Die in Proben aufgewiesenen oder in sonstigen Vereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss der Vertragsgegenstand als Beschaffenheitsmerkmal enthalten.
4.4 Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des AG.
5. Mängelansprüche
5.1 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl kostenlose Nacherfüllung oder Minderung zu verlangen. Im Falle der Nacherfüllung hat der AN auch sämtliche Kosten und Aufwendungen zu tragen, die aufgrund eines durch die Nacherfüllung erforderlichen Ausbaus des mangelhaften und Wiedereinbaus des nacherfüllten Liefergegenstandes entstehen.5.2 Der AG ist berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn und soweit aufgrund der Dringlichkeit eine vorherige Information des Lieferanten über das Erfordernis sofortiger Maßnahmen und den drohenden
Schaden nicht möglich ist. Das Recht zum Rücktritt bleibt von den zuvor genannten Ansprüchen unberührt. Wenn der AG vom Vertrag zurücktritt, ist er berechtigt, die Vertragsleistung bis zu einer Ersatzbeschaffung zu verwenden.
Schaden nicht möglich ist. Das Recht zum Rücktritt bleibt von den zuvor genannten Ansprüchen unberührt. Wenn der AG vom Vertrag zurücktritt, ist er berechtigt, die Vertragsleistung bis zu einer Ersatzbeschaffung zu verwenden.
5.3 Unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen beträgt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung drei Jahre ab Übergabe / Ablieferung der Vertragsleistung. Im Falle der gesetzlichen Nacherfüllung beginnt die Frist
mit dem Zeitpunkt der Nacherfüllung erneut. Im Falle der Selbstbeseitigung verlängert sich die Frist um die dafür erforderliche Zeitspanne.
mit dem Zeitpunkt der Nacherfüllung erneut. Im Falle der Selbstbeseitigung verlängert sich die Frist um die dafür erforderliche Zeitspanne.
5.4 Der AN wird den AG von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einer schuldhaften Nichterfüllung oder Schlechterfüllung durch den AN resultieren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlung leistet der AG nur in Euro. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zahlt der AGinnerhalb von 30 Tagen nach Zugang den Nettobetrag der Rechnungen, vorausgesetzt, derAN legt eine prüffähige Rechnung vor. Im Falle eines möglichen Zahlungsverzuges des AGmacht der AN Rechte hieraus erst nach vorheriger schriftlicher angemessener Fristsetzunggeltend. Erfüllungsort für die Zahlung ist Münster.6.2 Rechnungen werden vom AG nur bearbeitet, wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, zutreffende Angaben zum AG sowie steuerliche Pflichtangaben enthält; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungentstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nichtzu vertreten hat.
6.3 Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt, seine ihm gegen den AG bestehenden Forderungen an einen Dritten abzutreten. Er ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
7. Schutzrechte
Der AN garantiert, dass durch seine Vertragsleistung bzw. deren vertragsgemäße Verwendung gewerbliche Schutzrechte, Patente oder Urheberrechte Dritter durch den AG nicht verletzt werden. Unbeschadet weitergehender Ansprüche stellt der AN den AG hiermit insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.8. Geheimhaltung
Der AN wird alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages in mündlicher und/oder schriftlicher Form von bzw. über den AG erhält, erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zu eigenen oder fremden Zwecken verwenden und/oder Dritten zugänglich machen. Dieser Geheimhaltungspflicht unterfallen insbesondere wirtschaftlich sensible Daten i.S.d. § 6a EnWG. (Der AN wird diese Verpflichtung auch all denjenigen auferlegen, derer er sich zur Erfüllung seines Vertrages bedient. Diese Verpflichtung wird der AN auch all denjenigen auferlegen, derer er sich zur Erfüllung des Vertrages bedient.9. Untersuchungspflicht
Bei Lieferung von Waren, die der AG gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels zehn Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist zehn Werktage ab Entdeckung des Mangels.10. Gesamthaftung
Die Haftung des AG sowie die Haftung seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus Gesetz oder Vertrag für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflicht verletzt wurde. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung des AG auf den Ersatz des unmittelbaren, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dementsprechend haftet der AG insbesondere nicht für Folgeschäden (z. B. entgangenen Gewinn). Vorstehende Beschränkungen gelten nicht im Falle der zwingenden Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie bei der Abgabe von Garantien seitens des AG.11. Sonstiges
11.1 Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der im Vertrag genannte Verwendungsort. Hier geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsleistung auf den AG über.11.2 Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – wird als ausschließlicher Gerichtsstand Münster vereinbart, mit dem Landgericht Münster als ausschließlich sachlich zuständigem Gericht.
11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
11.4 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich dieunwirksame Regelung durch eine wirksame, der unwirksamen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
einkaufs-agb.pdf (PDF / 19 KB)





























